Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „BÜRGERVEREIN LANGERFELD e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Wuppertal-Langerfeld. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist beim Amtsgericht Wuppertal unter der Nummer VR 1512 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, die gemeinsamen Interessen der Bevölkerung des Stadtbezirks Langerfeld wahrzunehmen. Der Verein soll die Wünsche der Anwohner des Bezirks gegenüber den zuständigen Stellen vertreten.

Er will die Liebe zur Heimat und den Gemeinsinn durch Veröffentlichungen – insbesondere durch die Herausgabe der periodisch erscheinenden Zeitschrift „Heimatgruß“, Exkursionen, Brauchtumspflege -Historische Bleichergruppe – und verschiedene Veranstaltungen fördern.

Landschaftspflege, Umwelt- und Naturschutz gehören ebenso zu den Zwecken des Vereins wie Denkmalschutz und -pflege.

Intensiven Kontakt zu den Bürgern der Partnerstädte Wuppertals zu halten ist ein weiteres zweckbestimmtes Ziel des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch den schriftlichen Aufnahmeantrag, über dessen Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung an den Beirat gegeben, und zwar binnen zwei Wochen seit Eingang des schriftlich zuzustellenden Ablehnungsbescheides. Der Beirat entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss bzw. Austritt.

Der Ausschluss kann nur wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins auf Antrag des Vorstandes durch den Beirat erfolgen. Für den Fall des Ausschlusses gelten im übrigen die Vorschriften des § 4 Abs. 2.

Der / die Ausgeschlossene kann gegen den Beschluss Einspruch erheben und Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.

Mit dem Ausscheiden, Ausschluss oder Tod erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht erlischt erst mit Ende des Geschäftsjahres. Beiträge, Spenden oder sonstige Einlagen werden nicht erstattet.

Mitglieder, die dem Verein mindestens zehn Jahre angehören und sich um die Interessen desselben verdient gemacht haben, können auf Antrag von Vorstand und Beirat durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ehrung ist mit allen Rechten eines ordentlichen Mitgliedes verbunden und befreit auf Lebenszeit von der Beitragszahlung.

Ein Vorsitzender / eine Vorsitzende, der / die sein / ihr Amt niederlegt, kann auf Antrag von Vorstand und Beirat durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden / zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Für ihn / sie  gelten die vorgenannten Bestimmungen über Ehrenmitgliedschaft entsprechend. Ein Ehrenvorsitzender / eine Ehrenvorsitzende hat als zusätzliches Vorstandsmitglied im Vorstand Sitz und Stimme.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jeweils nach den Erfordernissen der Vereinsarbeit festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils bis zum 01. April des Jahres fällig.

Jedem Mitglied bleibt es überlassen, zur Förderung der Vereinsinteressen einen höheren Beitrag zu leisten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Mitgliederversammlung

Über die Beschlüsse der Organe sind Protokolle zu führen. Diese Protokolle sind vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterschreiben.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Geschäftsführer/in

d) dem/der Schriftführer/in

e) dem/der Schatzmeister/in

f ) dem/der Vertriebsleiter/in des „Heimatgrußes“

g) einem Vertreter der Bleicher

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedersammlung einzeln und in getrennten Wahlgängen jeweils für 4 Jahre gewählt. Der Vertreter der Bleicher kann nur aus einem Wahlvorschlag der Bleichergruppe gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsmögen.

Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Der / die Geschäftsführer/in und der / die Schatzmeister/in können eine vom Vorstand vorzuschlagende und von der Mitgliederversammlung zu genehmigende Aufwandsentschädigung erhalten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder – darunter der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.

In dringenden Fällen können Entscheidungen auch durch telefonische Absprache durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder denGeschäftsführer / die Geschäftsführerin eingeholt werden. Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen.

Der / die Vorsitzende und sein / ihr/e Stellvertreter/in bilden gemeinsam den Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder / jede von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 8 Selbstergänzung des Vorstandes

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung durch eine Ersatzwahl.

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

Die Amtszeit der durch die Ersatzwahl gewählten Vorstandsmitglieder gilt für die laufende Wahlperiode des Vorstands.

§ 9 Der Beirat

Der Beirat besteht aus einer jeweils von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zahl von Vereinsmitgliedern, die ebenfalls auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden.

Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand. Er kontrolliert die Geschäfte des Vorstands. Der Vorstand ist dem Beirat zur Auskunft verpflichtet.

Die Beiratsmitglieder betreuen in Abstimmung mit dem Vorstand bestimmte Arbeitsbereiche. Sich dort ergebende Fragen und Anliegen werden dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beirat soll mindestens viermal im Jahr gemeinsam mit dem Vorstand und zweimal im Jahr ohne Vorstand tagen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr stattfindet, hat unter anderem folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung des Vorstandes

2. Wahl und Abberufung des Beirates

3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über Entlastung desselben

4. Wahl des Kassenprüfers

5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben

7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

8. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Antrag von Vorstand und Beirat.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann darüber hinaus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für erforderlich hält.

Die Mitgliederversammlung ist auf Antrag einzuberufen, wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der / die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme der Personengesellschaften und juristischen Person wird ausgeübt durch derenVorstand oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des Vorstandes.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wuppertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtbezirk Langerfeld im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Wuppertal, den 21. März 2003

gez. Margret Hahn

gez. M. Wessel

Eingetragen in das Vereinsregister

Nr. 1512

Wuppertal, 12. Nov. 2003

LS

Unterschrift

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts